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Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis10 Jahren in Hessen (BEP)

Kindertagespflege als Bildungsort stärken 

Die ersten Lebensjahre sind grundlegend, um eine gute Basis für eine gesunde und sichere Entwicklung des Kindes aufzubauen. „Fit für die Zukunft“ ist das Ziel des Landes Hessen, damit Kinder bestmöglich gefördert und auf zukünftige Herausforderungen vorbereitet werden.

Der „Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen“ ist als eine gemeinsame fachliche Grundlage für die Praxis entwickelt worden. Er bietet Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Schulen die Möglichkeit, sich miteinander zu vernetzen und Kinder auf eine sich immer stärker wandelnde Zukunft vorzubereiten.

 

BEP und Kindertagespflege

Durch die besonderen Merkmale der Kindertagespflege (z.B. kleine Kinder- und Elterngruppe, die konstante Bezugsperson sowie individuelle Förderung) bietet die Betreuungsform gute Voraussetzungen, um die Ansätze des BEPs im pädagogischen Alltag umzusetzen.

Das Hessische KinderTagespflegeBüro (HKTB) unterstützt dessen landesweite Implementierung und somit auch die Qualitätsentwicklung in der Kindertagespflege. Dies gelingt vor allem durch gute Zusammenarbeit mit BEP-Multiplikator*innen, (Weiter-)Entwicklung von Fortbildungsangeboten für Fachberatungen und Kindertagespflegepersonen im Kontext des BEPs und ergänzendes Material für die Praxis.

Das HKTB bietet auf der Grundlage des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von 0-10 Jahren in Hessen, aktuell eine Modulfortbildung für neue Fachberatungen, bzw. für Fachberatungen, die erst seit kurzem tätig sind an:

„Fachberatung Kindertagespflege: Von Anfang an gut beraten - Qualifizierung von Fachberater*innen auf der Grundlage des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von 0-10 Jahren in Hessen“

Aktuelle Termine finden Sie in unter VERANSTALTUNGEN

Förderung der Kindertagespflege nach dem BEP

Kindertagespflegepersonen, die Fortbildungen zum BEP nachweisen können, werden mit der BEP-Qualitätspauschale gefördert. Diese Fortbildungen müssen einen Umfang von mindestens drei Tagen und einen Abstand von höchstens fünf Jahren haben.

Der Antragsteller für die Landesförderung Kindertagespflege ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dieser erhält die Förderung, wenn er auf Grundlage seiner Satzung diesen Kindertagespflegepersonen einen erhöhten Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung zahlt. Die Fördervoraussetzungen müssen sowohl durch Kindertagespflegepersonen, als auch durch die Jugendhilfeträger erfüllt werden.

Wenn Sie sich zum BEP weiterqualifizieren möchten, nehmen Sie gerne Kontakt zu Ihrer Fachberatung auf und informieren Sie sich über die Fortbildungsangebote.

Tipp: Fortbildungen können für einzelne Zielgruppen, aber auch in Tandems, beispielsweise aus Fachkräften von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen, gebucht werden.

Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt der BEP-Pauschale in der Kindertagespflege erfüllt sein?

  • Die Zahlung eines erhöhten Anerkennungsbetrags aufgrund der Teilnahme der Kindertagespflegeperson an einer Fortbildung zum BEP muss in der Satzung des Jugendamtes festgelegt sein.
  • Eine Regelung muss (innerhalb oder außerhalb der Satzung) festlegen, dass die Fortbildung mindestens dreitägig sein muss und nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.
  • Die BEP-Pauschale kann nur für Kindertagespflegepersonen beantragt werden, für die der erhöhte Anerkennungsbetrag in dem Jahr, für das die Förderung beantragt wird, auch tatsächlich gezahlt wird.
  • Die o. g. Voraussetzungen müssen ebenfalls zum 1. März des Förderjahres erfüllt sein, d.h. die Satzung muss gültig sein und jeder Tagespflegeperson, für die beantragt wird, muss zu diesem Termin nach der Satzung ein erhöhter Anerkennungsbetrag zustehen.

(Quelle: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (Stand 01.10.2022): Erläuterungen zur Landesförderung der Kindertagesbetreuung in Hessen. Ergänzende Voraussetzungen für die BEP-Pauschale Tagespflege, S. 37)

Tipp: Grundsätzlich können Sie sich mit dem für Sie zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträger in Verbindung setzen und die Beratung über die Fachberatung zu dem Thema in Anspruch nehmen.

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