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Auslaufender Rahmenhygieneplan für die Kindertagesbetreuung ab dem 02.04.2022

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Der im § 12 Abs. 1 (CoSchuV) enthaltende Verweis auf das Hygienekonzept des Landes entfällt und verliert somit formal seine Gültigkeit. Dies hat zu Folge, dass die Verantwortung für Infektionsschutzmaßnahmen wieder an die Träger von Kindertageseinrichtungen im Rahmen ihrer einrichtungsbezogenen Hygienepläne übergeht. Für den Sektor der Kindertagespflege gab es bislang keine vergleichbare rechtliche Grundlage und hatten eher Empfehlungscharakter.

Ein eigenverantwortliches und situationsangepasstes Handeln sowie die Orientierung an allgemeinen Hygieneempfehlungen sollten dennoch nicht außer Acht gelassen werden, um Infektionsgefahren so gering wie möglich zu halten.

Sollten Sie als Kindertagespflegeperson Fragen haben oder unsicher sein, dann wenden Sie sich bitte an Ihren Öffentlichen Jugendhilfeträger.

Weitere aktuelle Informationen und Überblick erhalten Sie auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (Link einfügen) ­ https://www.hessen.de/handeln/corona-in-hessen

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