Steuervorauszahlungen und Rücklagenbildung
Wie werden Vorauszahlungen festgesetzt?
Bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit wird nicht wie beim Arbeitnehmer Lohnsteuer als Vorauszahlung zur Einkommensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Das Finanzamt erhebt die Vorauszahlungen quartalsweise anhand eines Vorauszahlungsbescheids.
Sobald das Finanzamt Kenntnis erlangt, dass ein Gewinn aus z.B. einer selbstständigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson zu einer Einkommensteuernachzahlung führt, werden für die künftigen Veranlagungszeiträume quartalsweise Vorauszahlungen mittels Vorauszahlungsbescheid festgesetzt. Diese Kenntnis erlangt das Finanzamt entweder durch den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, durch den letzten Einkommensteuerbescheid oder durch einen Herabsetzungs- oder Heraufsetzungsantrag des Steuerpflichtigen.
Beispiel:
Bei Kindertagespflegepersonen, die im Jahr 2023 erstmals einen positiven Gewinn erwirtschaften, erfährt das Finanzamt mit Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023, dass positive Gewinne aus der Kindertagespflege vorhanden sind, die evtl. zu einer Steuernachzahlung führen. Vorauszahlungen werden nach Erlass des Einkommensteuerbescheids im Jahr 2024 oder gar später für die Zukunft festgesetzt. Die Höhe dieser Vorauszahlungen orientiert sich an der Nachzahlung für das Jahr 2023.
Wann sind die Vorauszahlungstermine?
Die Vorauszahlungen bei selbstständig Tätigen werden quartalsweise erhoben. Die Vorauszahlungstermine sind:
10. März
10. Juni
10. September
10. Dezember
Die Steuerpflichtigen müssen die jeweils festgesetzten Vorauszahlungen zu diesen Terminen an das Finanzamt überweisen. Bei verspäteter Überweisung können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Die Steuerpflichtigen haben jedoch auch die Möglichkeit, dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung zu erteilen, die fälligen Vorauszahlungen werden durch das Finanzamt dann zu den Vorauszahlungsterminen abgebucht.
Können die Vorauszahlungen verändert werden?
Wenn sich der Gewinn reduziert, beispielsweise weil Kinder nicht mehr betreut werden oder weil sich die Zahl der betreuten Stunden reduziert hat, kann die Kindertagespflegeperson beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen stellen. Dieser Antrag ist jederzeit und formlos möglich. Die Kindertagespflegeperson muss jedoch glaubhaft machen, warum die Vorauszahlungen herabgesetzt werden sollen. Dies kann beispielsweise durch eine Prognose-Gewinnermittlung erfolgen.
Genauso können die Vorauszahlungen auf Antrag der Steuerpflichtigen durch das Finanzamt heraufgesetzt werden, wenn die Gewinne steigen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Heraufsetzung zu beantragen, wenn die Gewinne steigen.
Grundsätzlich können Vorauszahlungen nicht „eigenmächtig“ durch Anpassung der Zahlung an das Finanzamt verändert werden. Die Änderung der Vorauszahlung muss immer beim Finanzamt beantragt werden. Die veränderten Vorauszahlungen erfolgen immer anhand des aktuellen Vorauszahlungsbescheids.
Müssen Kindertagespflegepersonen selbst monatlich Rücklagen für eine mögliche Steuernachzahlung bilden?
Wenn durch das Finanzamt keine Vorauszahlungen festgesetzt und erhoben worden sind, kann es im Rahmen des Einkommensteuerbescheides zu einer (teilweise auch erheblichen) Nachzahlung kommen. Allen Kindertagespflegepersonen wird daher dringend geraten, Monat für Monat eine Rücklage für diese künftige Einkommensteuernachzahlung zu bilden.
Auch wenn durch das Finanzamt Vorauszahlungen festgesetzt sind, kann es zu einer Nachzahlung kommen, wenn die geleisteten Vorauszahlungen zu niedrig waren, weil gegenüber der Festsetzung der Vorauszahlungen vielleicht weitere Kinder aufgenommen worden sind oder sich die Zahl der betreuten Stunden erhöht hat. Auch in solch einem Fall muss die Kindertagespflegeperson dringend monatlich eine Rücklage für die zu erwartende Steuernachzahlung bilden.
Praktisch kann die Kindertagespflegeperson monatlich ihren erzielten Gewinn berechnen und einen Prozentsatz dieses Gewinns als Steuerrücklage auf einem separaten Konto zurücklegen. Die monatliche Berechnung des Gewinns kann beispielsweise anhand des Berechnungsbeispiels, das Sie unter der Rubrik „Steuerliche Behandlung selbstständiger Kindertagespflegepersonen“ finden, vorgenommen werden.