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Rechtliche Grundlagen

In dieser Rubrik fassen wir wesentliche Informationen zum rechtlichen Bereich der Kindertagespflege für Sie zusammen. Die Inhalte werden in regelmäßigen Zeitabständen aktualisiert. 

1. Kindertagespflege nach SGB VIII und HKJGB - Stand 01/ 2024

Die Kindertagespflege gehört zur Kindertagesbetreuung und ist in der Altersgruppe der unter Dreijährigen gleichrangig mit der Betreuung in Kindertageseinrichtungen. Sie hat gemäß § 26 Abs. 1 HKJGB i. V. m. § 29 Abs. 2 HKJGB ebenso wie Kindertageseinrichtungen einen „eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag" für dessen Ausgestaltung und Umsetzung die Kindertagespflegeperson unter Mitwirkung der Personensorgeberechtigten verantwortlich ist.

 

1. Kindertagespflege nach SGB VIII und HKJGB - Stand 01/ 2024

Kindertagespflege ist eine höchstpersönlich zu erbringende Dienstleistung; sie wird gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB VIII, § 29 Abs. 1 HKJGB von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Erziehungsberechtigen (i. d. R der Eltern) oder in anderen geeigneten Räumen geleistet.

Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räume gemeinsam, benötigt jede der Kindertagespflegepersonen gemäß § 29 Abs. 7 HKJGB eine gesonderte Erlaubnis.

Zudem muss die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson gewährleistet sein (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, § 29 Abs. 7 HKJGB). Erforderlich ist eine feste und ausschließliche Zuordnung; nicht ausreichend ist, dass die Betreuung durch eine konkrete Kindertagespflegeperson lediglich im Vordergrund steht.

Gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB VIII steht eine „gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund“ der Zuordnung zwar nicht entgegen. Laut Gesetzesbegründung liegt ein gewichtiger Grund jedoch nur vor, wenn die Kindertagespflegeperson aus einem notwendigen Anlass die Aufsicht nicht selbst ausüben kann. Die Aufzählung der in der Begründung genannten Beispiele (medizinischer Notfall bei der Kindertagespflegeperson oder einem ihr zugeordneten Kind, unvermeidbarer Arztbesuch genau in diesem Zeitraum, Notfall im familiären Umfeld der Kindertagespflegeperson) macht deutlich, dass sich die Regelung auf Ausnahmefälle bzw. Notfälle bezieht.

Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung eines einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson nicht gewährleistet, handelt es sich um eine Einrichtung, für die u. U. eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII, § 24 Abs. 5 HKJGB erforderlich ist.

In allen – für die Kinder bestimmten – Räumlichkeiten darf während der Anwesenheit der Kinder nicht geraucht werden (§ 29 Abs. 3 HKJGB).

 

Kind ist gemäß § 7 SGB VIII, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, also alle Personen im Alter bis einschließlich 13 Jahre.

Geeignet zur Ausübung der Kindertagespflegetätigkeit sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben (§ 23 Abs. 3 SGB VIII).

Der Begriff der Eignung bezieht sich nicht allein auf die Kindertagespflegeperson selbst. Stillschweigende Voraussetzung ist vielmehr auch, dass keine anderen Gefahren oder Risiken im unmittelbaren Umfeld vorhanden sind.

Das gemäß § 72 a SGB VIII für Kindertagespflegepersonen erforderliche erweiterte Führungszeugnis wird vom Jugendhilfeträger aus o. g. Gründen deshalb häufig nicht nur von den Kindertagespflegepersonen  selbst, sondern auch von Personen verlangt, die mit der Kindertagespflegeperson im Haushalt leben.   

Die Anforderungen an Art und Umfang der Qualifikation sind bundesgesetzlich nicht geregelt. Der Gesetzgeber bezieht sich in der Gesetzesbegründung zum Tagesbetreuungsausbaugesetz (im Jahr 2005) jedoch auf das Curriculum des Deutschen Jugendinstituts (DJI) mit einer Grundqualifikation von 160 Unterrichtseinheiten.

Aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die Bildung, Betreuung und Erziehung in der Kindertagesbetreuung hat das DJI zwischenzeitlich das „Kompetenzorientierte Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege“ (QHB) entwickelt. Es ist damit zu rechnen, dass die Qualifizierung nach dem QHB die Qualifizierung nach dem Curriculum ablösen wird.

In Hessen bestehen zwar für die Erlaubniserteilung keine Vorgaben zum Umfang der Qualifizierung.  Für den Bezug der Hessischen Landesförderung nach § 32 a HKJGB ist jedoch seit 2016 der Nachweis einer Grundqualifizierung im Umfang von 160 UE erforderlich.

Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege benötigt gemäß § 43 SGB VIII, wer ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten mehr als 15 Stunden und länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen will. Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu verstehen, d. h. jeweils mit einem „und“ verbunden.

Die Erlaubnis nach § 43 SGB VIII wird erteilt, wenn die Kindertagespflegeperson geeignet ist. Die Voraussetzungen der Eignung stimmen im Wortlaut mit denen des § 23 Abs. 3 SGB VIII überein (s.o.). Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Kindertagespflegeperson einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis.

Die Erlaubnis befugt gemäß 43 SGB VIII zu einer Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern und ist auf fünf Jahre befristet. Im Einzelfall kann die Erlaubnis auch für weniger als 5 Kinder erteilt werden, wenn dafür sachliche Gründe bestehen und die Einschränkung verhältnismäßig ist. Gemäß § 29 HKJGB dürfen nicht mehr als zehn Kinder insgesamt betreut werden.
Die Erlaubnis kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Auch die Nebenbestimmung muss verhältnismäßig sein. 

Die Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind (§ 43 Abs. 3 S. 6 SGB VIII).

Die Förderung eines Kindes in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII erfolgt nach Maßgabe von § 24 SGB VIII und umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson (soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird), deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer Geldleistung (§ 23 Abs. 1 SGB VIII).

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 8a Abs. 5 SGB VIII verpflichtet, mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, Vereinbarungen zum Schutzauftrag zu schließen. Damit soll sichergestellt werden, dass Kindertagespflegepersonen bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen.

Die laufende Geldleistung ist „an die Kindertagespflegeperson“ zu gewähren, d. h. die Kindertagespflegeperson hat – soweit die Förderung über den Jugendhilfeträger bewilligt wurde - einen einklagbaren Anspruch auf die Geldleistung. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird in Hessen vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) festgelegt. Es bestehen insoweit keine landesrechtlichen Vorgaben.

Die laufende Geldleistung setzt sich wie folgt zusammen:

  • Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII),
  • Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung, der leistungsgerecht auszugestalten ist (§ 23 Abs. 2, Abs. 2a SGB VIII),
  • Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIIII)
  • hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII)
  • hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII).

Im Hinblick auf den klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist zwischen den Bestandteilen der laufenden Geldleistung zu differenzieren, d. h. es muss erkennbar sein, in welcher Höhe die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand geleistet wird und wie hoch der Betrag zu Anerkennung der Förderungsleistung ist.

Bei der leistungsgerechten Ausgestaltung der Geldleistung sind gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Die individuelle Qualifikation der Kindertagespflegeperson ist zwar hier nicht ausdrücklich genannt, kann aber laut Gesetzesbegründung ebenfalls Berücksichtigung finden.

Voraussetzung für die Erstattung von nachgewiesenen Versicherungsbeiträgen ist grundsätzlich die Gewährung der laufenden Geldleistung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger (Jugendamt) gemäß § 23 SGB VIII; die Erstattungen sind Bestandteil der Geldleistung.

Die Zahlung der Versicherungsbeiträge muss nachgewiesen werden.

Erstattet werden nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen Versicherung. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege und Unfallversicherung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der öffentlich finanzierten Kindertagespflege stehen, sind grundsätzlich angemessen. Es ist nicht Voraussetzung, dass die Beiträge erst durch die Kindertagespflegetätigkeit ausgelöst werden. Für die Prüfung der Angemessenheit ist grundsätzlich auf den Zeitraum abzustellen, für den die Beiträge berechnet wurden. Eine fiktive Berechnung auf Grundlage der Einkünfte im Förderzeitraum ist nicht zulässig. 

Unter welcher Maßgabe die Förderung in Kindertagespflege zu erfolgen hat, regelt § 24 SGB VIII. Die seit 1. August 2013 geltende Fassung enthält eine strukturierte – chronologisch am Alter der Kinder ausgerichtete - Regelung.

Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.      diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

2.      die Erziehungsberechtigten

a.   einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind

b.   sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

c.    Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten.

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

D. h., der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet, dem anspruchsberechtigten Kind einen Platz in einem öffentlich geförderten Betreuungsverhältnis nachzuweisen, der seinem individuellen Bedarf und dem seiner Erziehungsberechtigten entspricht.

Maßgeblich ist stets der durch die Erziehungsberechtigen definierte individuelle Bedarf, begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes. Der Rechtsanspruch steht nicht unter Kapazitätsvorbehalt.

Unter Kapazitätsvorbehalt steht jedoch das Recht, zwischen Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege zu wählen. Ist in der gewünschten Betreuungsform kein Platz frei, erfüllt daher auch ein zumutbarer Platz in der jeweils anderen Betreuungsform den Rechtsanspruch.  (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 26.10.2017 – 5 C 19.16 u. Urteil vom 23.10.2018 – 5 C 15.17)

Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII bis zum Eintritt ins Schulalter einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Dieser Rechtsanspruch ist in Hessen jedoch lediglich auf einen Halbtagsplatz gerichtet. Die Förderung in Kindertagespflege ist bei besonderem Bedarf oder ergänzend möglich; ein Anspruch auf Kindertagespflege besteht allerdings nicht.

Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Eine Förderung in Kindertagespflege ist bei besonderem Bedarf oder ergänzend möglich; ein Anspruch darauf besteht nicht.

Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 SGB VII rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Diese Vorgabe richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und stellt keine Verpflichtung der Kindertagespflegeperson dar. Die Verpflichtung kann auch nicht auf Kindertagespflegepersonen abgewälzt werden.

Gemäß § 90 SGB VIII können – wie bei der Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen – für die Inanspruchnahme der Kindertagespflegeleistungen Kostenbeiträge erhoben werden.

Nach der Systematik der öffentlich geförderten Kindertagespflege nach dem SGB VIII zahlt der Jugendhilfeträger grundsätzlich die volle Geldleistung an die Kindertagespflegeperson (§ 23 SGB VIII) und zieht die Eltern zu Kostenbeiträgen heran (§ 90 SGB VIII). Die Kostenbeiträge sind gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden.

Der Kostenbeitrag wird auf Antrag erlassen, wenn die Belastung durch den Kostenbeitrag den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII, Leistungen nach §§ 2, 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder die Eltern des Kindes den Kinderzuschlag gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, die Eltern über die Möglichkeit der Antragstellung bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten.

Private Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegeperson sieht die Systematik des SGB VIII nicht vor, schließt diese jedoch auch nicht ausdrücklich aus.

Kindertagespflegepersonen und Erziehungsberechtigte haben Anspruch auf Beratung beim Jugendamt in allen Fragen der Kindertagespflege (§ 23 Abs. 4 S. 1 SGB VIII).

Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen (Vereine, Verbände etc.) sollen ebenfalls beraten, unterstützt und gefördert werden (§ 23 Abs. 4 S. 3 SGB VIII).

2. Landesförderung nach § 32 a HKJGB – Stand 01/ 2024

Die Landesförderung wurde im Jahr 2014 in das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) aufgenommen und ist in § 32 a HKJGB geregelt. 

2. Landesförderung nach § 32 a HKJGB - Stand 01/ 2024

Die Landesförderung für die Altersgruppe der unter Dreijährigen (früher BAMBINI-KNIRPS) wird seitdem in ähnlicher Form weitergeführt; die Landesförderung für Kindertagespflege der älteren Kinder (früher Offensive für Kinderbetreuung) wurde von der früher pauschalierten Form auf die Förderung pro Kind umgestellt.

Die Landesförderung wird an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Weiterleitung an die Kindertagespflegepersonen gezahlt. Die Höhe der Landesförderung richtet sich grundsätzlich nach dem Alter der Kinder und nach dem wöchentlichen Betreuungsumfang.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Mittel an Kindertagespflegepersonen auch dann weitergeleitet werden, wenn die Förderung eines Kindes an weniger als 15 Wochenstunden erfolgt.

Für die Entscheidung über die Gewährung der Landesförderung sind jeweils die Verhältnisse am 1. März des Kalenderjahres, in dem die Zuwendung gewährt wird, maßgeblich.

 

Voraussetzungen der Landesförderung für Kindertagespflege nach § 32a HKJGB sind:

  • Förderung der Kindertagespflege durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Erlaubnis nach § 43 SGB VIII bzw. Eignung nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (bei Tätigkeit im Haushalt der Eltern)
  • Nachweis der Grundqualifizierung im Umfang von mindestens 160 Unterrichtseinheiten nach DJI-Curriculum bzw. gleichwertigem Angebot 
  • Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses für Kleinkinder oder Kinder
  • jährliche Aufbauqualifizierung im Umfang von 20 Unterrichtseinheiten

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können bereits geleistete Aufbauqualifizierungen sowie die im Rahmen einer sozialpädagogischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ganz oder teilweise auf den erforderlichen zeitlichen Umfang der Grundqualifizierung anrechnen.

Für Kindertagespflegepersonen, die am 1. Januar 2014 mindestens sechs Jahre tätig waren, gilt die o. g. Grundqualifizierung als erfüllt.

 

Die jährliche Zuwendung des Landes an den Jugendhilfeträger beträgt

bis zum vollendeten 3. Lebensjahr pro Kind bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von

- bis zu 25 Wochenstunden bis zu 1.800 Euro jährlich

- mehr als 25 bis 35 Wochenstunden bis zu 2.600 Euro jährlich

- mehr als 35 bis unter 45 Wochenstunden bis zu 3.300 Euro jährlich

- 45 Wochenstunden oder mehr bis zu 3.700 Euro jährlich

vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt pro Kind bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von

- bis zu 25 Wochenstunden bis zu 500 Euro jährlich

- mehr als 25 bis 35 Wochenstunden bis zu 650 Euro jährlich

- mehr als 35 bis unter 45 Wochenstunden bis zu 800 Euro jährlich

- 45 Wochenstunden oder mehr bis zu 1.000 Euro jährlich

ab Schuleintritt pro Kind bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 

- bis zu 25 Wochenstunden bis zu 450 Euro jährlich

- mehr als 25 bis 35 Wochenstunden bis zu 550 Euro jährlich

- mehr als 35 bis unter 45 Wochenstunden bis zu 650 Euro jährlich

- mehr als 45 Wochenstunden bis zu 900 Euro jährlich

Die Fördermittel können auf den Anerkennungsbetrag, der im Rahmen der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII gezahlt wird, angerechnet werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII sowie die Teilnahme- und Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII sind durch Satzung geregelt
  • die Weiterleitung an die Kindertagespflegeperson erfolgt monatlich.

Beträgt die wöchentliche Betreuungszeit unter 15 Wochenstunden, darf die Zuwendung nur unter Anrechnung auf die laufende Geldleistung weitergeleitet werden.

 

Für jedes Kind, für das o. g. Fördermittel gezahlt werden, wird eine sog. BEP-Pauschale in Höhe von bis zu 100 Euro jährlich gewährt, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe laut seiner Satzung

  • Kindertagespflegepersonen wegen ihrer Teilnahme an einer Fortbildung zum Bildungs- und Erziehungsplan einen erhöhten Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII gewährt und
  • für die Fortbildung zum Bildungs- und Erziehungsplan ein Umfang von mindestens drei Tagen und ein Abstand von höchstens fünf Jahren festgelegt ist. 

3. Masernschutz in der Kindertagespflege

3. Masernschutz in der Kindertagespflege - Stand 01/2024

Seit März 2020 gelten in weiten Teilen der Kindertagespflege auch Vorgaben zum Masernschutz.

Ziel der Gesetzesänderungen war, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen. Der Fokus liegt dabei insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen.

 

Kindertagespflege als Gemeinschaftseinrichtung i. S. d. § 33 IfSG

Die nach § 43 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege zählt seit der Gesetzesänderung im März 2020 gemäß § 33 Nr. 2 IfSG zu den Gemeinschaftseinrichtungen.

Da die Besorgnis bestand, dass die Kindertagespflege im Hinblick auf die Einstufung als Gemeinschaftseinrichtung auch in anderen Bereichen (z. B. dem Baurecht) den Einrichtungen gleichgestellt werden könnte, wird in der Gesetzesbegründung explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Begriff der Einrichtungen i. S. d. Infektionsschutzgesetzes um einen – gegenüber dem SGB VIII – eigenständigen Begriff handelt.

 

Masern-Impfschutz bzw. -Immunität oder medizinische Kontraindikation

Gemäß § 20 Abs. 8 IfSG müssen Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben und die in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden, sowie Personen, die nach 1970 geboren sind und in einer erlaubnispflichtigen Kindertagespflege tätig sind, den Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder über eine Masern-Immunität erbringen.

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation (z. B. aufgrund einer Allergie gegen Bestandteile des Impfstoffs oder aufgrund einer akuten schweren Erkrankung) nicht geimpft werden können, müssen die bestehende Kontraindikation nachweisen.

Zu den in den Gemeinschaftseinrichtungen tätigen Personen zählen laut Gesetz Personen mit Lehr-, Erziehungs-, Pflege- oder Aufsichtstätigkeiten, aber auch Hausmeister, Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal sowie ehrenamtlich Tätige und Praktikanten[1].

Ein ausreichender Impfschutz besteht gemäß § 20 Abs. 8 S. 2 IfSG, wenn

  • ab Vollendung des 1. Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und
  • ab Vollendung des 2. Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen

durchgeführt wurden.

Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss noch kein Nachweis erbracht werden.

 

Nachweis zum Impfschutz der Kinder

Der erforderliche Nachweis über die Masernschutz-Impfung oder die Masern-Immunität ihres Kindes ist von den Personensorgeberechtigten gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen; Leitung der Einrichtung ist in der Kindertagespflege i. d. R. die Kindertagespflegeperson selbst [§ 2 Nr. 15a c) IfSG].

Die Nachweise können erfolgen durch Vorlage

  • des Impfausweises,  
  • eines ärztlichen Zeugnisses über einen altersgerechten Impfschutz oder
  • einer durch Labornachweis bestätigten bestehenden Masern-Immunität oder
  • einer Befreiung von der Masern-Impfung wegen einer Kontraindikation (bei vorübergehender Kontraindikation unter Angabe der Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann),
  • einer Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis dort bereits vorgelegt wurde.

 

Spätere Vervollständigung des Impfschutzes

Wenn sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist bzw. vervollständigt werden kann, besteht die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises innerhalb eines Monats, nachdem es möglich war, den Impfschutz zu erlangen bzw. zu vervollständigen (§ 20 Abs. 9a IfSG).

Dies gilt beispielsweise für Kinder, die vor Vollendung des ersten Lebensjahres ohne Nachweis aufgenommen wurden, aber ab Vollendung des ersten Lebensjahres eine Masernschutzimpfung nachweisen müssen.

Ein weiterer Nachweis ist auch erforderlich für Kinder, die nach Vollendung des ersten Lebensjahres eine Masernschutzimpfung nachgewiesen haben, und nach Vollendung des zweiten Lebensjahres eine zweite Masernschutzimpfung vorweisen müssen.

Das Gleiche gilt, wenn eine zeitlich begrenzte medizinische Kontraindikation vorlag und diese weggefallen ist.

Wird der Nachweis nicht innerhalb eines Monats vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, ist das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Dem Gesundheitsamt sind entsprechende Daten dieser Personen zu übermitteln.

Örtlich zuständig ist i. d. R. das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Räumlichkeiten der Kindertagespflege befinden.

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration stellt Dokumentationshilfen zur Verfügung, anhand derer der Masernschutz altersentsprechend dokumentiert werden kann. Auch ein Übermittlungsbogen an das jeweilig zuständige Gesundheitsamt wird zur Verfügung gestellt. Die Dokumente können unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://soziales.hessen.de/Gesundheit/Impfungen/Dokumentationshilfen-fuer-Kitas

 

Nachweis zum Impfschutz der Kindertagespflegeperson

Personen, die nach 1970 geboren sind und in einer erlaubnispflichtigen Kindertagespflege tätig werden, müssen die Nachweise vor Beginn der Tätigkeit erbringen.

Da als „Leitung der Einrichtung“ die selbständig tätige Kindertagespflegeperson selbst anzusehen ist, müsste diese streng genommen sich selbst gegenüber den Nachweis bzgl. ihres Impfstatus erbringen.

Gemäß § 20 Abs. 9 IfSG kann jedoch der für die Erlaubnis zur Kindertagespflege zuständige Jugendhilfeträger bestimmen, dass der Nachweis vor dem Beginn der Tätigkeit ihm gegenüber zu erbringen ist.

Für Personen, die sich ohne ausreichende Begründung dem Nachweis entziehen, bedeutet dies im Ergebnis, dass sie im Bereich der Kindertagespflege nicht (mehr) tätig sein dürfen.

 

Maßnahmen des Gesundheitsamtes

Wird der erforderliche Nachweis zum Masernschutz nicht innerhalb einer angemessenen Frist erbracht, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und diese zur Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern auffordern.

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Nachweise, kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung anordnen, um zu prüfen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann.

Unabhängig davon entscheidet das Gesundheitsamt im jeweiligen Einzelfall entsprechend der bestehenden Risiken, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden.

 

Auswirkungen auf den Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII

Wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Kind bzw. seinen Eltern einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz nachweist, ist der Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege i. d. R. durch diesen Nachweis erfüllt.

Das gilt auch dann, wenn das Kind wegen des fehlenden Nachweises über die Masern-Schutzimpfungen nicht betreut werden kann.

 

Informationen zum Masernschutz:

Allgemeine Informationen zum Masernschutz erhalten Sie auf der Seite www.masernschutz.de

In Hessen besteht zudem die Möglichkeit, Fragen zum Masernschutz an folgendes Postfach zu richten: https://impfen.hessen.de/

 


[1] Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Masernschutzgesetz, Stand Juli 2019, S. 30, zu § 20 Abs. 8

4. Arbeitsverhältnis oder selbstständige Tätigkeit - Stand 01/ 2024

Während die Rechtsbeziehungen zwischen Kindertagespflegeperson und Jugendhilfeträger im Wesentlichen öffentlich-rechtlicher Natur sind, besteht zwischen Kindertagespflegeperson und den abgebenden Erziehungsberechtigten (Eltern) in der Regel ein Dienstvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der entweder mündlich oder schriftlich geschlossen wird.

4. Arbeitsverhältnis oder selbstständige Tätigkeit - Stand 01/ 2024

Kindertagespflege kann sich – je nach Ausgestaltung im Einzelfall – im Rahmen eines  Arbeitsverhältnisses oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Da für die beiden Bereiche unterschiedliche Regelungen gelten, ist eine entsprechende Einstufung erforderlich.  

Der Arbeitsvertrag wird in § 611 a BGB wie folgt definiert: „Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.“

Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist gemäß § 611 a BGB eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen.

Dies gilt grundsätzlich auch für die Abgrenzung im sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bereich.

Für eine abhängige Beschäftigung (Arbeitsverhältnis) sprechen im Wesentlichen folgende Kriterien

  • Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen
  • Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation
  • Zurverfügungstellen der ganzen oder überwiegenden Arbeitskraft für Einen

Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen demgegenüber:

  • Weisungsfreiheit
  • eigene Betriebsstätte
  • Einsatz eigener Betriebsmittel
  • eigene Gestaltung des Arbeitsablaufs, freie Verfügung der Arbeitszeit
  • uneingeschränkte Tätigkeit für mehrere Auftraggeber
  • Tragen der Geschäftskosten und des Unternehmerrisikos
  • Berechtigung zu eigener Werbung

Insgesamt müssen stets die Besonderheiten eines jeden Einzelfalles berücksichtigt werden.

Zum Jugendamt besteht i. d. R. kein Arbeitsverhältnis, da die Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlicher Natur sind und die Tätigkeit i. d. R. nicht auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags mit dem Jugendhilfeträger erbracht wird.

In einem vom LAG Niedersachsen entschiedenen Fall (29.03.2017, bestätigt durch BAG am 23.05.2018) wurde eine persönliche Abhängigkeit der Kindertagespflegeperson abgelehnt; die öffentlich-rechtlichen Anordnungen begründeten keine arbeitsrechtliche Weisungsabhängigkeit. Das Jugendamt hatte keine Vorgaben zur Gestaltung der Betreuungsarbeit gemacht, sondern lediglich die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII) und das Kindeswohl berücksichtigt. Es gab weder eine Einbindung in die Arbeitsorganisation des Jugendamtes noch eine weisungsgebundene Einflussnahme im Rahmen der Begleitung und Unterstützung. Die Bindung an die üblichen Zeiten der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten lag in der Natur der Sache. Der Ort der Betreuungsleistung war – ebenso wie die betreuten Kinder - frei gewählt; die Abstimmung erfolgte mit den Erziehungsberechtigten.

Das SG Aachen hat die Tätigkeit einer Kindertagespflegeperson im Haushalt der Erziehungsberechtigten als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingestuft. Maßgebend waren die Eingliederung in den Haushalt der Erziehungsberechtigten, die Weisungsgebundenheit der Kindertagespflegeperson sowie die Tatsache, dass die Kindertagespflegeperson nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügte.  Die Vermittlung und Vergütung aufgrund des § 23 SGB VIII durch den Jugendhilfeträger stand der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen (SG Aachen, 26.03.2014).

Aufgrund dieser Entscheidung hatte die Krankenkasse der Kindertagespflegeperson die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zurückerstattet und bei den Arbeitgebern den Gesamtsozialversicherungsbeitrag samt Säumniszuschlägen geltend gemacht.

Im Verfahren vor dem VG Aachen (16.03.2017), in dem die Erziehungsberechtigten die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge vom Jugendhilfeträger gefordert hatten, sind diese gescheitert. § 23 SGB VIII stellt laut VG Aachen weder in direkter noch in analoger Anwendung eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für eine von den Personensorgeberechtigten angestellte Kindertagespflegeperson dar.

Eine Vereinbarung über die Erstattung war im entschiedenen Fall nicht getroffen worden. Die Nachzahlung von über 10.000 Euro hatten die Erziehungsberechtigten daher allein zu tragen.

Bei Unsicherheiten in der Einstufung empfiehlt sich das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung. Bei rechtzeitiger Klärung des Status können hohe Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen vermieden werden. Seit April 2022 ist es auch möglich, im Rahmen einer Prognoseentscheidung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit eine Feststellung des zu erwartenden Erwerbsstatus zu erlangen.

5. Sozialversicherung im Arbeitsverhältnis - Stand 01/ 2024

Regelungen zu den einzelnen Versicherungszweigen der Sozialversicherung finden sich im Sozialgesetzbuch, abgekürzt SGB. Das SGB besteht aus mehreren Büchern. Gemeinsame Vorschriften für alle genannten Versicherungen enthält das 4. Buch (SGB IV), Vorschriften über das Verwaltungsverfahren das 10. Buch (SGB X).

5. Sozialversicherung im Arbeitsverhältnis - Stand 01/ 2024

Bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (dies kommt z.B. bei Tätigkeit im Haushalt der Erziehungsberechtigten in Betracht) besteht im Regelfall Versicherungspflicht in allen Sparten der Sozialversicherung.

Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) besteht jedoch keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im sog. Übergangsbereich (Midijob) bei einem Arbeitsentgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro gilt zwar Sozialversicherungspflicht in allen Sparten der Sozialversicherung. Im Übergangsbereich wird der Beitragsbemessung der Arbeitnehmer*innen ein reduziertes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Dies führt zu niedrigeren Beiträgen und zu einer entsprechenden finanziellen Entlastung der Arbeitnehmer*innen.Der Arbeitgeberanteil liegt zu Beginn des Übergangsbereichs bei 28 % und fällt gleitend zur Obergrenze hin auf den regulären Arbeitgeberanteil ab (Infos dazu und ein Link zum Übergansbereichsrechner unter: www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialversicherung/Geringfuegige-Beschaeftigung/midi-jobs.html)

Die Sozialversicherungen im Einzelnen:

(1) Arbeitslosenversicherung (SGB III):

Die Versicherungspflicht der Beschäftigten ergibt sich aus § 25 Abs. 1 SGB III, die Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung ist geregelt in § 27 Abs. 2 SGB III.

Beiträge sind zu zahlen in Höhe von 2,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen (Arbeitsentgelt) und werden von Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen getragen. Einzugsstelle ist die Krankenkasse.

 

(2) Krankenversicherung (SGB V):

Die Versicherungspflicht der Beschäftigten ergibt sich aus § 5 Abs. 1 SGB V, die Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung aus § 7 SGB V.

Beiträge sind zu zahlen in Höhe von derzeit 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen (in der Regel vom Arbeitsentgelt). Sie werden von Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen getragen; hinzu kommt u.U. (je nach Krankenkasse) ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag (durchschnittlicher Zusatzbeitrag:
1,7 %), den seit dem Jahr 2019 Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen wieder gemeinsam tragen.

In geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) hat die/der Arbeitgeber*in einen Beitrag in Höhe von 13 % bzw. bei geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt einen Beitrag in Höhe von 5 % des Arbeitsentgelts zu tragen.

Einzugsstelle ist die Krankenkasse bzw. bei geringfügiger Beschäftigung die Knappschaft Bahn-See (Minijobzentrale)

 

(3) Pflegeversicherung (SGB XI):

Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit ergeben sich aus § 20 SGB XI (Bezugnahme auf die Krankenversicherung).

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung liegt bei 3,4 %. Die Arbeitsgeber*innen tragen generell (mit Ausnahme des Bundeslandes Sachsen) 1,7 %.
Die Beitragssätze der Arbeitnehmer*innen können dagegen variieren. Bei kinderlosen Versicherten erfolgt ein Zuschlag in Höhe von 0,6 %. Bei Versicherten, die mehr als 1 Kind unter 25 Jahren haben, erfolgen Abschläge - abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder – in Höhe von 0,25 % bis 1 %. Einzugsstelle ist die Krankenkasse.

 

(4) Rentenversicherung (SGB VI):

Versicherungspflicht für Beschäftigte ergibt sich aus § 1 Abs. 1 SGB VI, bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) besteht seit 2013 i. d. R. keine Versicherungsfreiheit mehr; die Befreiung kann jedoch der/dem Arbeitgeber*in beantragt werden.

Beiträge sind zu zahlen in Höhe von derzeit 18,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen und werden von Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen getragen; in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) hat die/der Arbeitgeber*in einen Beitrag in Höhe von 15 % bzw. bei geringfügigen Beschäftigten im Privathaushalt einen Beitrag in Höhe von 5 % des Arbeitsentgelts zu tragen.

Einzugsstelle ist die Krankenkasse, bei geringfügiger Beschäftigung die Knappschaft Bahn-See (Minijobzentrale)

 

(5) Unfallversicherung (SGB VII):

Versicherungspflicht besteht für Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

Es besteht keine Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung! Beiträge sind zu zahlen je nach Satzung der Träger (Unfallkassen der Länder) bzw. 1,6 % des Arbeitsentgelts bei geringfügiger Beschäftigung im Privathaushalt, Beitragsschuldner ist allein die/der Arbeitgeber*in.

Einzugsstelle:  Unfallversicherungsträger, bei geringfügiger Beschäftigung im Privathaushalt die Knappschaft Bahn-See/Minijobzentrale

 

6. Minijobs im Privathaushalt – Stand 01/ 2024

Minijobs im Privathaushalt sind „geringfügige Beschäftigungen“ (§ 8 a SGB IV), für die bestimmte Sonderregelungen gelten.

Es handelt sich bei einem Minijob um ein Arbeitsverhältnis, das unter bestimmten Umständen sozialversicherungsfrei ist und für das eine sog. „Pauschsteuer“ gezahlt werden kann.

6. Minijobs im Privathaushalt – Stand 01/ 2024

In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht seit 2013 für Minijobber, deren Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2013 oder später beginnt, grundsätzlich Versicherungspflicht. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist aber möglich.

Das Arbeitsentgelt darf im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung derzeit regelmäßig im Monat den Betrag von 538,00 Euro nicht überschreiten; eine Stundenbegrenzung besteht dagegen nicht. 

Allerdings gilt auch im Rahmen des Minijobs das Mindestlohngesetz. Der Mindestlohn berträgt im Jahr 2024 pro Zeitstunde 12,41 Euro brutto. 

Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Dies trifft auf Kindertagespflegepersonen, die im Haushalt der Familie geringfügig beschäftigt sind, zu.

Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung darf grundsätzlich nur ein Minijob versicherungsfrei ausgeübt werden.

Werden neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere Minijobs ausgeübt, ist nur der (zeitlich) erste Minijob sozialversicherungsfrei, für alle weiteren Minijobs sind Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Besteht keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, können auch mehrere Minijobs sozialversicherungsfrei ausgeübt werden; das Arbeitsentgelt aus allen Minijobs darf aber die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 538,00 Euro) nicht überschreiten. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, sind alle Minijobs sozialversicherungspflichtig.

Arbeitgeberbeiträge:

Für (nicht versicherungspflichtige) Minijobs in Privathaushalten i. S. d. § 8 a SGB IV betragen die Beitragssätze:

  • 5 % des Arbeitsentgelts zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie
  • 5 % des Arbeitsentgelts zur gesetzlichen Krankenversicherung, soweit die Beschäftigten Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, sowie
  • 1,6 % des Arbeitsentgelts als Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
  • 2 % Pauschsteuer (Regelfall, Abweichungen möglich)
  • 1,1 % Umlage U1 (zum Ausgleich der Aufwendungen des Arbeitgebers bei Krankheit)
  • 0,24 % Umlage U 2 (zum Ausgleich der Aufwendungen des Arbeitgebers bei Schwangerschaft/Mutterschaft)

Die Beiträge tragen allein die Arbeitgeber*innen (z. B. die Eltern der betreuten Kinder).

 

Arbeitnehmerbeiträge:

Die Arbeitnehmer/innen tragen die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag, den die/der Arbeitgeber*in zu tragen hat, und dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung. Derzeit sind dies bei Minijobs im Privathaushalt 13,6 % des Arbeitsentgelts (18,6 % allgemeiner Beitragssatz - 5 % Pauschalbeitrag). Die Beiträge werden seitens der Arbeitgeber*innen vom Arbeitsentgelt einbehalten und an die Minijobzentrale abgeführt.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist i. d. R. möglich und der/dem Arbeitgeber*in zu beantragen. Der Arbeitgeber zahlt dann weiterhin den Pauschalbeitrag, der Eigenanteil der Arbeitnehmer*in entfällt.  

Arbeitgeberversicherung

Die o. g. Pflichtumlagen U1 und U2 werden für die Arbeitgeberversicherung erhoben. Mit den Beiträgen erwerben Arbeitgeber*innen einen Anspruch auf die Erstattung ihrer Aufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, den Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz.

Haushaltsscheckverfahren (§ 28 a Abs. 7 SGB IV):

Für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt gilt das sog. Haushaltsscheckverfahren, ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren.

Die Arbeitgeber*innen (Eltern) melden die im Arbeitsverhältnis beschäftigte Kindertagespflegeperson mit Hilfe des Haushaltsschecks online bei der Minijobzentrale an.

Änderungen erfolgen mit dem sog. Änderungsscheck.

Monatlich schwankende Arbeitsentgelte einer Haushaltshilfe kann der Privathaushalt mit dem sog. "Halbjahresscheck" melden.

Die Minijobzentrale berechnet die zu zahlenden Beiträge, zieht sie im Lastschriftverfahren ein und leitet sie weiter.

Sie erteilt im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit zudem die - auch im Privathaushalt erforderliche - Betriebsnummer.

Informationen zum Haushaltsscheckverfahren sowie Formulare finden Sie bei der Minijobzentrale, Informationen speziell zur Kindertagespflege Minijobzentrale HIER.

 

Achtung: Beschäftigen Kindertagespflegepersonen im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit Hilfskräfte (z. B. eine Reinigungskraft oder eine Küchenkraft), liegt keine Beschäftigung im Privathaushalt vor; es handelt sich vielmehr um einen gewerblichen Minijob. In diesem Rahmen sind die abzuführenden Beiträge höher; das Haushaltsscheckverfahren ist nicht anwendbar. 

Nähere Informationen gibt es unter folgender Service-Adresse:

www.minijob-zentrale.de

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See
Minijob-Zentrale
45115 Essen
Telefon Service-Center: 0355 2902-70799 (Mo-Fr 7.00 – 17.00 Uhr)

E-Mail: minijob(at)minijob-zentrale.de

7. Sozialversicherung bei selbstständiger Tätigkeit – Stand 01/ 2024

Vielfach besteht bei selbstständig Tätigen keine Sozialversicherungspflicht; die Absicherung ist im Regelfall den selbstständig Tätigen überlassen. Für bestimmte Berufsgruppen bestehen allerdings Sonderregelungen; dazu gehören i. d. R. auch die selbstständig tätigen Kindertagespflegepersonen.

7. Sozialversicherung bei selbstständiger Tätigkeit – Stand 01/ 2024

In der Kranken- und Pflegeversicherung ist zu beachten, dass hier mittlerweile eine generelle Versicherungspflicht besteht, d. h. jeder muss einer Kranken- und Pflegeversicherung angehören.

 

Rentenversicherung:

Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen sind als sog. „Erzieher“ gemäß § 2 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie mehr als nur geringfügig selbständig tätig sind und im Rahmen ihrer Tätigkeit keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer/innen beschäftigen.

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt im Jahr 2024 bei 538,00 Euro monatlich. Sie wird überschritten, wenn das monatliche Arbeitseinkommen (= Gewinn) regelmäßig mehr als 538,00 Euro beträgt.  

In diesem Fall sind die Kindertagespflegepersonen verpflichtet, sich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anzumelden.

Die Regelbeiträge für Selbstständige sind sehr hoch; im Jahr 2024 beträgt der monatliche Regelbeitrag in den westlichen Bundesländern 657,51 Euro. In den ersten drei Jahren nach dem Jahr der Tätigkeitsaufnahme wird zwar nur der halbe Regelbeitrag erhoben (328,76 Euro monatlich in den westlichen Bundesländern). Auch ein Beitrag dieser Höhe kann aber u. U. zu hoch sein.

Generell ist möglich, einkommensgerechte Beitragszahlung zu beantragen. In diesem Fall wird der Beitragssatz (derzeit 18,6 %) vom tatsächlichen Arbeitseinkommen (Gewinn) berechnet.

Maßgebend ist jeweils der letzte Einkommensteuerbescheid bzw. – falls dieser noch nicht vorliegt – eine gewissenhafte Schätzung durch die/den Versicherte/n.

Weicht das laufende Arbeitseinkommen von dem Arbeitseinkommen aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid um mindestens 30 % ab (längerfristige Prognose erforderlich), kann der Beitrag auf Antrag herabgesetzt werden.

Infos: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Servicetelefon 0800 1000 4800

 

Familienversicherung / Krankenversicherung:

Kindertagespflegepersonen, die beim Ehepartner beitragsfrei mitversichert sind, können das bleiben, solange sie nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind und ihr monatliches Gesamteinkommen nicht über 505,00 Euro liegt. Für im Minijob angestellte Familienversicherte liegt die Gesamteinkommensgrenze bei 538,00 Euro.

Die Sonderregelung zur Einstufung der selbstständig tätigen Kindertagespflegepersonen besteht seit dem Jahr 2019 nicht mehr, d. h. es ist wieder im Einzelfall zu entscheiden, ob die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird oder nicht. Eine Hauptberuflichkeit wird in diesem Rahmen i. d. R. bereits angenommen, wenn die Tätigkeit mehr als halbtags ausgeübt wird.

Zu beachten ist, dass das Gesamteinkommen alle Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz erfasst, also nicht nur das Arbeitseinkommen (Gewinn) aus der selbstständigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson, sondern u. U. weitere Einkünfte wie z. B.  Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, Kapitalerträge etc.

Berücksichtigt werden bei der Berechnung des Gesamteinkommens allerdings nur eigene Einkünfte, nicht auch die Einkünfte der Ehepartner.

Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen, die den Vorteil einer Familienversicherung nicht nutzen können, haben die Möglichkeit, sich u. U. bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig oder bei einer privaten Krankenkasse zu versichern. Es besteht generell Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten in der freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mindestens Einnahmen in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage (im Jahr 2024: 1.178,33 Euro), d. h. liegen die nachgewiesenen Einnahmen darunter, werden die Beiträge i. d. R. anhand der Mindestbemessungsgrundlage berechnet.

Im Rahmen der Beitragsbemessung wird seit 2019 nicht mehr zwischen hauptberuflicher und nicht hauptberuflicher Tätigkeit unterschieden.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei freiwillig versicherten selbstständig Tätigen ohne Krankengeldanspruch derzeit einheitlich bei 14 %. 

Hauptberuflich selbstständig Tätige können einen Anspruch auf Krankengeld wählen; an die Wahlerklärung sind die Versicherten für die Dauer von drei Jahren gebunden.

Die Krankenkasse prüft im jeweiligen Einzelfall, ob die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies ist u. a. vom Umfang der Wochenarbeitszeit und der Höhe des mit der Tätigkeit erzielten Einkommens abhängig. Von einer Hauptberuflichkeit ist im Regelfall auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen die Haupterwerbsquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. 

Besteht Anspruch auf Krankengeld, gilt der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 % (zzgl. des kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrages).

Anspruch auf Krankengeld besteht ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit, falls kein früher Beginn (i. d. R. verbunden mit einem höheren Beitrag) vereinbart wurde. Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens.

Bei Anspruch auf Krankengeld kann sich auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld ergeben. Mutterschaftsgeld wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt.

Ist die/der Ehepartner*in privat versichert, wird ihr/sein Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Hälfte als eigenes Einkommen der/des freiwillig Versicherten angerechnet. Die Beiträge dürften in diesen Fällen höher liegen als die Beiträge, die sich aufgrund der Mindestmessungsgrundlage ergeben. Die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bzw. die Höhe der Berücksichtigung hängt von verschiedenen Faktoren ab; Auskünfte erteilen die Krankenkassen.

Ist das tatsächliche Einkommen höher als die Mindestbemessungsgrundlage, wird das tatsächliche Einkommen Grundlage der Beitragsberechnung. Der Nachweis des Einkommens erfolgt durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids.

Seit 01.01.2018 erfolgt die Beitragsfestsetzung in aller Regel nur noch vorläufig. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr werden die Beiträge rückwirkend neu berechnet, d. h., die Beitragsberechnung erfolgt auf Grundlage der nachgewiesenen, tatsächlich erzielten Einkünfte. Dementsprechend können sich Beitragsnachzahlungen oder -erstattungen ergeben.

Zur Krankenversicherung hinzu kommen Beiträge zur Pflegeversicherung.
Die allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung liegt seit 1. Juli 2023 bei 3,4 %.
Für kinderlose Personen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt ein Aufschlag in Höhe von
0,6 %. Für diese Versicherten beträgt der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung also 4 %.

Für Versicherte, die mehr als 1 Kind im Alter von unter 25 Jahren haben, gibt es Beitragsabschläge, deren Höhe je nach Anzahl der Kinder variiert.

Für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, gilt i. d. R. folgendes:

  • Kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Beitragssatz in Höhe von 4 %
  • Versicherte mit 1 Kind zahlen – unabhängig vom Alter des Kindes - einen Beitragssatz in Höhe von 3,4 %
  • Für Versicherte mit 2 Kindern unter 25 Jahren erfolgt ein Abschlag von 0,25 %. Der Beitragssatz beträgt in diesem Fall 3,15 %. 
  • Für Versicherte mit 3 Kindern unter 25 Jahren erfolgt ein Abschlag von 0,5 %. Der Beitragssatz beträgt in diesem Fall 2,9 %.
  • Für Versicherte mit 4 Kindern unter 25 Jahren erfolgt ein Abschlag von 0,75 %. Der Beitragssatz beträgt in diesem Fall 2,65 %.
  • Für Versicherte mit 5 oder mehr Kindern unter 25 Jahren erfolgt ein Abschlag von 1 %. Der Beitragssatz beträgt in diesem Fall 2,4 %.

Ab 1. Juli 2025 soll es bezgl. des Nachweises der Elternschaft ein digitales Austauschverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern geben. Für die Übergangszeit gilt ein vereinfachtes Verfahren. 
Da sich auch ansonsten in Einzelfällen Besonderheiten ergeben können, achten Sie bitte auf die Mitteilungen Ihrer Versicherungsträger und wenden Sie sich bitte bei weiteren Fragen direkt an diese.

Gesetzliche Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft / Unfallkasse:

Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen sind in aller Regel gesetzlich unfallversichert. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen sind verpflichtet, sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der BGW anzumelden.

Der Beitrag für das Jahr 2022 lag bei 123,60 Euro; die Festsetzung der Beiträge erfolgt jährlich im April jeweils für das vorangegangene Jahr, d. h. für das Jahr 2023 im April 2024.

Die Versicherungssumme beträgt für Kindertagespflegepersonen aktuell 25.000 Euro im Jahr.

Auf Antrag kann bei der BGW eine Höherversicherung erfolgen.

Da Leistungen wie Verletztengeld und Verletztenrente auf der Grundlage der Versicherungssumme berechnet werden, sollte eine Höherversicherung erwogen werden, wenn die Einkünfte aus der Kindertagespflegetätigkeit die Versicherungssumme übersteigen.

Der Schutz der Unfallversicherung erstreckt sich auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten.

Nähere Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft unter www.bgw-online.de bzw. telefonisch.

 

8. Aufsichtspflicht - Stand 01/ 2024

Aufsichtspflicht ist die gesetzliche Pflicht aller Eltern, ihre Kinder so zu betreuen und zu beaufsichtigen, dass weder die Kinder selbst noch ein Dritter durch das Verhalten der Kinder einen Schaden erleiden. Die Aufsichtspflicht wird im Rahmen eines Kindertagespflegeverhältnisses auf die Kindertagespflegeperson übertragen.

8. Aufsichtspflicht – Stand 01/ 2024

Je nach den Umständen des Einzelfalls kann die Kindertagespflegeperson allein (bei Abwesenheit der Eltern), neben den Eltern (bei deren Anwesenheit) oder neben dem deliktsfähigen Kind haftbar gemacht werden.

 

Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht 

Ob Aufsichtspflichtige ihrer Aufsicht genügt haben, richtet sich danach, ob sie alles getan haben, was von verständigen Aufsichtspflichtigen in ihrer Lage und nach den Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise und billigerweise verlangt werden kann, um die Schädigung eines Dritten oder des Kindes selbst zu verhindern. Dabei kommt es an:

  • auf das aufsichtsbedürftige Kind, insbesondere auf,
    • Alter
    • Stand der geistigen Entwicklung und Erziehung
    • Fähigkeiten
    • individuelle Eigenarten und Charaktereigenschaften
  • auf die Verhältnisse bei den Aufsichtspflichtigen
  • auf die äußeren Umstände

 

Rechtliche Folgen der Aufsichtspflichtverletzung:

Hat ein aufsichtsbedürftiges Kind einem Dritten einen Schaden zugefügt, geht das Gesetz zunächst von der Vermutung aus, dass der Schaden auf eine unzureichende Aufsichtsführung zurückzuführen ist.

Es obliegt dann den jeweiligen Aufsichtspflichtigen, diese Vermutung zu widerlegen und sich zu entlasten, d.h. entweder sie beweisen, ihrer Aufsichtspflicht genügt zu haben oder sie erbringen den Nachweis, dass der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtserfüllung entstanden wäre (§ 828 Abs. 1 S. 1 BGB).

Im Falle einer Haftung wegen einer Aufsichtspflichtverletzung ist Schadensersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld zu leisten.

Da die Aufsichtspflicht neben der Verpflichtung, Dritte vor Schäden zu bewahren, grundsätzlich noch die weitere Verpflichtung umfasst, die Aufsichtsbedürftigen selbst vor Schäden zu bewahren, die ihnen durch eigenes Verhalten oder von außen her drohen, haften Aufsichtspflichtige auch für Schäden, die dem aufsichtsbedürftigen Kind selbst entstehen.

Im Rahmen der Kindertagespflege kann bei gesetzlicher Unfallversicherung des Kindes die Haftung der Kindertagespflegeperson für Personenschäden des Kindes u. U. jedoch ausgeschlossen sein.

Auch das aufsichtsbedürftige Kind kann unter Umständen für einen vom ihm verursachten Schaden verantwortlich und haftbar sein.

Ein Kind unter 7 Jahren kann allerdings nicht zur Verantwortung gezogen werden (§ 828 BGB).

Kinder und Jugendliche, die zwar das 7. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind für Schäden dann verantwortlich, wenn sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten.

Seit Mitte des Jahres 2002 ist die Haftung der Kinder im fließenden Straßenverkehr für Unfälle mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn eingeschränkt.

Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr können für Schäden in diesem Bereich nur noch haftbar gemacht werden, wenn sie vorsätzlich gehandelt haben (z.B. Steine von einer Autobahnbrücke werfen). Bei fahrlässigem Verhalten haften sie dagegen nicht.

9. Haftpflichtversicherung im Bereich der Kindertagespflege - Stand 01/ 2024

Eine Haftpflichtversicherung tritt im Falle der Haftung der Versicherungsnehmer*innen für die entstandenen Schäden ein, soweit diese vom Umfang der Versicherung umfasst sind. Gleichzeitig wehrt sie unberechtigte Schadensersatzansprüche ab, fungiert somit quasi als passive Rechtsschutzversicherung im Haftpflichtbereich. 

9. Haftpflichtversicherung im Bereich der Kindertagespflege – Stand 01/ 2024

Ob und welche Haftpflichtversicherung im Schadensfalle greift, ergibt sich im Wesentlichen aus den Versicherungsbestimmungen. Es besteht keine Versicherungspflicht; der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist jedoch i. d. R. empfehlenswert.

 

Haftung der Eltern

Entsteht einem außen stehenden Dritten - beispielsweise dem Nachbarn - durch die Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern ein Schaden, ist dieser Schaden in der Regel durch eine bestehende Privat- oder Familienhaftpflichtversicherung der Eltern gedeckt.

Schäden, die dem Kind selbst oder am Eigentum der Familie entstehen, sind dagegen in der Regel von der Familien - Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.

 

Haftung der Kindertagespflegeperson im Haushalt der Eltern

Betreut eine angestellte Kindertagespflegeperson das Kind im Haushalt der Eltern, können Schäden außen stehender Dritter, die auf Grund einer Aufsichtspflichtverletzung seitens der Kindertagespflegeperson entstehen, unter Umständen ebenfalls durch die Privathaftpflichtversicherung der Eltern gedeckt sein. Aufschluss darüber ergibt das genaue Durchlesen der Versicherungsbestimmungen bzw. eine Nachfrage bei der Versicherungsgesellschaft.

Schäden, die dem Kind selbst oder am Eigentum der Familie entstehen, sind allerdings in der Regel nicht durch die Privathaftpflichtversicherung gedeckt.

 

Haftung der Kindertagespflegeperson im eigenen Haushalt

Übt die Kindertagespflegeperson die Tätigkeit im eigenen Haushalt aus, ist eine Haftpflichtversicherung empfehlenswert.

Die Privathaftpflichtversicherung der Kindertagespflegeperson reicht u. U. nicht aus, da die Kindertagespflegeperson eine berufliche Tätigkeit ausübt, die in aller Regel nicht von einer Privathaftpflichtversicherung umfasst ist. Möglicherweise ist die Kindertagespflegetätigkeit im Einzelfall aber in den besonderen Versicherungsbedingungen bereits aufgeführt. Auch hier kann durch Lesen der Versicherungsbestimmungen oder durch Nachfrage bei der Versicherungsgesellschaft ermittelt werden, ob und wie eine Versicherung der Kindertagespflegetätigkeit gewährleistet werden kann.

Folgende Schadensformen sollten abgesichert werden:

  • Schäden, die an dem Tagespflegekind selbst entstehen
  • Schäden, die das Tagespflegekind gegenüber außenstehenden Dritten anrichtet

 

Haftung des Kindes

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Kind für einen entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Ist dies der Fall, greift i. d. R. die Familienhaftpflichtversicherung der Eltern.

10. Unfallversicherung für Tagespflegekinder - Stand 01/ 2024

Tagespflegekinder sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII während der Betreuung durch eine geeignete Kindertagespflegeperson i. S. d. § 23 SGB VIII gesetzlich unfallversichert.

10. Unfallversicherung der Tagespflegekinder – Stand 01/ 2024

Auf Grund eines Urteils des Bundessozialgerichts (19.06.2018 -  B 2 U 2/17R) haben die Unfallversicherungsträger ihre Verwaltungspraxis geändert.  

Seitdem sind Kinder in rein privat organisierter/finanzierter Kindertagespflege nicht mehr automatisch schon deshalb gesetzlich unfallversichert, weil die Kindertagespflegeperson über eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügt.

Vielmehr setzt der Unfallversicherungsschutz der Kinder in Kindertagespflege eine Betreuung im Rahmen der öffentlichen, vom Jugendhilfeträger geförderten Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII voraus. Es ist daher erforderlich, dass die Eltern des Kindes den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über das privat finanzierte Betreuungsverhältnis zumindest in Kenntnis setzen, falls dieser oder eine von diesem beauftragte Stelle die Kindertagespflegeperson nicht selbst vermittelt hat.  

Informationen dazu erhalten Sie auf der Seite des Spitzenverbandes.

Ein Unfall des betreuten Kindes während der Kindertagespflege oder auf dem direkten Weg dorthin oder von dort ist umgehend der Unfallkasse Hessen anzuzeigen.

Greift die gesetzliche Unfallversicherung, führt dies i. d. R. zu einer Haftungsbeschränkung der Kindertagespflegeperson. Sie haftet für Personenschäden des Tagespflegekindes dann nur, wenn sie diese vorsätzlich verursacht hat oder es sich um einen Wegeunfall handelt (§§ 106, 104 SGB VII).

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